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Mietrechtsgesetze


Allgemein


§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird die vermietende Person verpflichtet, der Mietperson den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Die vermietende Person hat die Mietsache der Mietperson in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Sie*er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Die Mietperson ist verpflichtet, der vermietenden Person die vereinbarte Miete zu entrichten.


§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn diese Vertragspartei bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für diese Vertragspartei erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.


Mietperson, Untermietperson, vermietende Person


§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Die Mietperson ist ohne die Erlaubnis der vermietenden Person nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einer dritten Person zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert die vermietende Person die Erlaubnis, so kann die Mietperson das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt die Mietperson den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem*der Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn die vermietende Person die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


Formfragen


§ 550 BGB Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.


Miethöhe


§ 5 Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen der vermietenden Person erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung der vermietenden Person stehen.


Kaution


§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat die Mietperson der vermietenden Person für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist die Mietperson zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.


Minderung


§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an der Mietperson einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist die Mietperson für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird der Mietperson der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil der Mietperson abweichende Vereinbarung unwirksam.


§ 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht der Mietperson

(1) Die Mietperson kann von der vermietenden Person Aufwendungen auf die Mietsache, die die vermietende Person ihr*ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Die Mietperson ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.


§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der*die Schuldner*in ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Schadensersatz


§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch der Mietperson wegen eines Mangels

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an die Mietperson einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist die Mietperson für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, hat sie*er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


Kündigung


§ 543 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem*der Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Der Mietperson der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. Die Mietperson die Rechte der vermietenden Person dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er*sie die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm*ihr obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder er*sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. Die Mietperson
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die vermietende Person vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich die Mietperson von seiner*ihrer Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


§ 536b BGB Kenntnis der Mietperson vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt die Mietperson bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm*ihr die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm*ihr der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm*ihr diese Rechte nur zu, wenn die vermietende Person den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt die Mietperson eine mangelhafte Sache an, obwohl er*sie den Mangel kennt, so kann er*sie die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er*sie sich seine*ihre Rechte bei der Annahme vorbehält.


§ 573 BGB Ordentliche Kündigung der vermietenden Person

(1) (1) Die vermietende Person kann nur kündigen, wenn er*sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.